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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,832
OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21 (https://dejure.org/2022,832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2022 - 6 S 40.21 (https://dejure.org/2022,832)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Januar 2022 - 6 S 40.21 (https://dejure.org/2022,832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch bzgl. des Verdachts der unbefugten Weitergabe eines Durchsuchungsbeschlusses durch einen Beschäftigten einer bestimmten Dienststelle an Medienvertreter

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 GG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verdacht der unbefugten Weitergabe eines Durchsuchungsbeschlusses an; Medienvertreter; Bundesministerium der Finanzen; Abfrage vorhandener Tatsachen; präsentes Wissen der zuständigen; Mitarbeiter; Befragung; Überschreitung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21
    Die Schwelle zur Sachverhaltsermittlung ist ferner dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus den Akten oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die in der Auskunftsbitte erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, BVerwGE 146, 56 ff. Rn. 30: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21
    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören vielmehr auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - BVerwG 6 A 10.20 - Rn. 22).
  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21
    Mangels Informationsbeschaffungspflicht der Behörde ist demgegenüber eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiter oder Mitarbeiter nicht geschuldet (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21
    Die Schwelle zur Sachverhaltsermittlung ist ferner dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus den Akten oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die in der Auskunftsbitte erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, BVerwGE 146, 56 ff. Rn. 30: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 6 S 47.19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Darlegung im Beschwerdeverfahren; presserechtlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21
    Erforderlich ist eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2019 - OVG 6 S 47.19 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche -

    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2022 - 6 S 58.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland (hier:

    Zur Erteilung von Auskünften insoweit bedarf es ggf. einer Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt sachlich zuständigen Mitarbeiter der Behörde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Im vorliegenden Fall ist die Grenze des Auskunftsanspruchs jedenfalls deshalb überschritten, weil die Antragsgegnerin mangels Informationsbeschaffungspflicht nicht die Befragung von Personen schuldet, die - wie die frühere Bundeskanzlerin - mittlerweile aus der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschiedenen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 6 S 55.21

    Unzulässigkeit einer Antragsänderung; Gebot der behördlichen Vorbefassung;

    Die Grenze zur nicht geschuldeten Informationsbeschaffung ist aber dann überschritten, wenn nicht lediglich die Offenlegung tatsächlich vorhandener Informationen, sei es durch Auskünfte aus Akten oder Vorgängen oder durch Abfrage präsenten Wissens der zuständigen Mitarbeiter, gefordert wird, sondern die erfragten Umstände erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Die auskunftspflichtige Stelle hat keinen Einfluss darauf, wie die befragte Person die Fragen zu beantworten gedenkt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2023 - 6 S 16.23

    Zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs

    Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht vorhanden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 - 6 S 36.22

    Reichweite des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs

    Zur Erteilung von Auskünften insoweit bedarf es ggf. der Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt zuständigen Mitarbeiter der Behörde, wobei letzteres auch dann gilt wenn sich die zuständige Stelle oder der Aufgabenbereich von Mitarbeitern innerhalb der informationspflichtigen Stelle (Hervorhebung durch den Senat) zwischenzeitlich geändert hat (vgl. zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV: BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch: Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).
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